Hintergrund des Falls
In Deutschland beschäftigte ein Kläger einen Energieberater, um fachliche Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln für eine Gebäudesanierung zu erhalten. Vertraglich wurde vereinbart, dass der Berater lediglich eine fachliche Bestätigung zum Förderantrag erstellt, während die Einreichung des Antrags selbst vom Kläger übernommen werden sollte. Nachdem der Berater die Bestätigung fertiggestellt und den Kläger per E-Mail auf die dringende Frist hingewiesen hatte, unterließ der Kläger die rechtzeitige Einreichung bei der Förderbank.
Als Folge ging der Anspruch auf Fördermittel verloren. Der Kläger verlangte daraufhin Schadenersatz und argumentierte, der Berater hätte ihn telefonisch kontaktieren, stärker auf die Dringlichkeit hinweisen oder notfalls den Antrag selbst einreichen müssen.
Gerichtliche Entscheidung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied am 17. Februar 2026 unter dem Aktenzeichen 19 U 215/24 zugunsten des Energieberaters. Das Gericht stellte klar, dass ein Energieberatungsvertrag eine entgeltliche Geschäftsbesorgung darstellt. Der Berater sei verpflichtet, eine fachlich korrekte Beratung anzubieten und die notwendigen Nachweise zu erstellen, nicht jedoch, den Förderantrag selbst einzureichen oder die tatsächliche Erlangung der Fördermittel zu garantieren.





